Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mit der Anlieferung eines Pferdes zum Gestüt Pferdeschule
Riegersburg gelten die folgenden AGB vom Eigentümer des Pferdes
als anerkannt.
I. Betriebs- und Reitordnung
II. Aufzucht- und Einstellpferde
III. Ausbildung & Beritt
I. Betriebs- und Reitordnung
- Unbefugten ist das Betreten der Ställe sowie des Heubodens und der
Gebäude nicht gestattet.
- Das Rauchen in den Ställen, Futter- und Strohlagerräumen ist nicht
gestattet.
- Hunde sind in der Reitanlage an der Leine zu führen. Das Mitführen von
Hunden am Reitplatz sowie in den Pferdeweiden und –koppeln ist
grundsätzlich untersagt.
- Der Unterricht durch fremde Personen bedarf der ausdrücklichen
Zustimmung der Betriebsführung.
- Die Benützung des Reitplatzes ist mit der Betriebsführung
abzusprechen, falls eine Überschneidung mit dem Training
spezieller Pferde (erstes Aufsitzen, Problempferde, etc.) zu erwarten
ist.
- Alle
angelieferten Gastpferde, ob Ausbildungs- Aufzucht- oder
Einstellpferde, müssen über einen aufrechten Impfschutz gegen
Tetanus und Grippe verfügen. Zusätzlich empfehlen wir, gegen
Herpes zu impfen.
II. Aufzucht- und Einstellpferde
- Die
Unterbringung der Pferde sowie Zuteilung der Stallplätze obliegt
ausschließlich der Betriebsführung.
- Im
einzelnen
umfasst die Einstellung folgende Leistungen:
a. Aufzuchtpferde
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b. Einstell- und Berittpferde |
- Stallplatz (Winter) bzw. Ganztagsweide
(Sommer)
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- Kraftfutter u. Mineralstoff
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- Kraftfutter u. Mineralstoff
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- Halfter und Anbindestrick sind vom Einsteller zu stellen.
- Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er
mit einer Frist
von 1 Monat zum Ende des folgenden Monats gekündigt werden.
- Der
Einstellpreis ist der jeweils aktuellen Preisliste im Internet zu
entnehmen.
- Er ist
im
Voraus bis spätestens zum 10. des Einstellmonats auf das Konto
IBAN: AT61 1400 0056 1008
3597 (BAWAG) oder bar zu bezahlen.
- Vorübergehende
Abwesenheit (Turnierbesuch, Tierklinik, etc.) des eingestellten Pferdes
wird auf den Pensionspreis nicht in Anrechnung gebracht.
- Verspätete
Zahlung des Pensionspreises berechtigt den Betrieb, eine
Mahngebühr von € 3,-- für jede Mahnung sowie Verzugszinsen
für die Wartezeit zu erheben.
- Die
Aufrechnung des Einstellers gegenüber dem Pensionspreis mit einer
Gegenforderung ist ausgeschlossen.
- Der
Betrieb
hat wegen fälliger Forderungen gegen den Einsteller ein
Zurückbehaltungsrecht am Pferd des Einstellers und ist befugt,
sich aus dem zurückbehaltenen Pferd zu befriedigen. Die
Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden
Vorschriften des ABGB. Die Verkaufsberechtigung tritt zwei Wochen nach
Verkaufsandrohung ein.
- Der
Betrieb
verpflichtet sich, das eingestellte Pferd mit der Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Pflegers zu füttern, zu pflegen
und Krankheiten und besondere Vorkommnisse unverzüglich nach
bekanntwerden dem Einsteller zu melden.
- Der
Einsteller verpflichtet sich, Auskunft hinsichtlich fremder
Eigentumsrechte an dem Pferd zu erteilen. Er versichert, dass das Pferd
nicht von einer ansteckenden Krankheit befallen ist oder aus einem
verseuchten Stall kommt. Der Betrieb ist berechtigt, im Verdachtsfall
einen tierärztlichen Bericht auf Kosten des Einstellers zu
verlangen.
- Der
Einsteller ist für den Abschluss einer
Reitpferdehaftpflichtversicherung verantwortlich, die Versicherung des
Betriebes deckt lediglich Schäden ab, die durch ausgebrochene
Pferde entstehen.
- Die
Kosten
des Hufbeschlages trägt der Einsteller. Der Betrieb ist
berechtigt, für Rechnung des Einstellers einen Hufschmied zu
beauftragen.
- Der
Betrieb
kann im Namen des Einstellers einen Tierarzt bestellen, wenn die
Hinzuziehung erforderlich ist. In nicht dringenden Fällen ist die
Zustimmung des Einstellers einzuholen.
- Der
Einsteller ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Betriebes bauliche
Veränderungen an der Anlage oder im Stall vorzunehmen.
- Jede
Veränderung hinsichtlich des eingestellten Pferdes ist dem Betrieb
unverzüglich anzuzeigen, insbesondere ist der Einsteller nicht
berechtigt, Stallplätze an Dritte weiter zu geben.
- Der
Einsteller hat für Schäden aufzukommen, die an den
Einrichtungen des Stalles und der Reitbahn sowie an den Hindernissen
durch ihn bzw. sein Pferd oder einen mit dem Reiten seines Pferdes
Beauftragten verursacht werden.
- Das
Einstellen der Pferde wird im Sinne einer Dienstleistung, nicht einer
Verwahrung übernommen.
- Der
Betrieb
haftet für Schäden am eingestellten Pferd nur im Falle grober
zurechenbarer Fahrlässigkeit.
- Für
den
Betrieb und die Ausbilderin besteht Versicherungsschutz.
III. Ausbildung & Beritt
- Vollberitt:
Die Ausbilderin arbeitet mit dem Pferd wöchentlich mindestens
fünf Mal. Teilberitt: Die Ausbilderin arbeitet mit dem Pferd
wöchentlich drei Mal.
- Anstelle
einer Beritteinheit kann der Besitzer des Pferdes auch eine Reitstunde
vereinbaren.
- Für
Haftpflichtansprüche dritter Personen haftet der Pferdebesitzer,
der für diese Fälle eine Reitpferdehaftpflichtversicherung
abschließen sollte (siehe II.13.).
- Für
Schäden, die dem Pferd während der Arbeit entstehen, haftet
die Ausbilderin nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Der
Pferdebesitzer ist verpflichtet, vor Beginn der Ausbildung eine
detailgenaue Schilderung der Eigenschaften des Pferdes, im Besonderen
über gefährliche Eigenheiten, abzuliefern, andernfalls er
haftet, sollte die Ausbilderin oder andere dem Betrieb zugehörige
Personen Schaden erleiden.
- Die
bereits
erfolgte Ausbildung – im Besonderen erfolglose Anreit-Versuche - sind
ebenfalls mitzuteilen.
- Die
Ausbildung des Pferdes erfolgt mit größter Sorgfalt und nach
bestem Wissen und Gewissen. Ein bestimmter
Ausbildungserfolg/Zeiteinheit kann jedoch nicht gewährleistet
werden.
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